Wir gehen davon aus, dass Sie die üblichen Wartungs- und Sorgfaltspflichten erfüllen. Bitte füllen Sie unser Online Schadensformular aus und übermitteln Sie uns am besten ein Foto des Schadens, so können wir bereits anhand des/der Fotos feststellen, was passiert ist. Wir bzw ein Handwerker werden Sie kontaktieren.
Ein Gebrechen erfordert rasch den Einsatz eines Handwerkers. Gebrechen sind Wasserrohrbrüche, also fließendes, tropfendes Wasser, Verstopfungen, soweit Sie diese nicht selbst beheben können, oder Gasgeruch.
Ein Schadensfall ist z.B. ein nicht schließendes Haustor, eine Funktionsstörung an der Gegensprechanlage oder eine kaputte Glasscheibe bei einem Gangfenster.
Einmal im Jahr muss der für das Haus zuständige Rauchfangkehrer die Sicherheit aller Rauchfänge und der damit verbundenen Feuerstätten, gleichgültig was an diesen angeschlossen ist (zB Ölofen, Heiztherme, Gaskonvektor etc) überprüfen.
Hiefür gibt es einen sogenannten Hauptkehrtermin (HK), welcher im Haus in der Regel mit einem gelben Zettel am schwarzen Brett oder dem Kehrkästchen im Erdgeschoß angeschlagen ist.
Bei diesem Kehrtermin sind die Reinigungs- und Kehröffnungen (Kamintüren etc.) frei zugänglich zu halten! Ihre Anwesenheit ist unbedingt erforderlich!
Aufgrund von gesetzlichen gesetzlichen Bestimmungen über die Luftreinhaltung ist auch die Überprüfung von Feuerstätten in Bezug auf deren Abgaswerte durchzuführen. Die Hausverwaltung empfiehlt, diese Überprüfung durch den Rauchfangkehrer durchführen zu lassen.
Diese Überprüfung ist kostenpflichtig und trägt der Wohnungsnutzer.
Geprüft werden Feuerstätten mit 15 – 26 kW Nennwärmeleistung alle fünf Jahre (dies sind die in Wohnungen üblichen Nennwärmeleistungen für Thermen, Gaskonvektoren etc.)
Grundsätzlich ist jeder, der in Österreich in einer Wohnung Unterkunft nimmt, verpflichtet, sich bei der zuständigen Meldebehörde innerhalb von 3 Tagen anzumelden. Näheres siehe Homepage www.help.gv.at
Es ist unsere gemeinsame Umwelt, der wir schaden, und das verursacht nur Kosten!
Daher ein großes Thema der richtigen Mülltrennung - dazu einige Hinweise:
Ein Grundsatz der Lüftung lautet:
Lüften muss in Abhängigkeit der Temperatur und der Luftfeuchtigkeit erfolgen. Ebenso gelten für Winter und Sommer andere Richtlinien.
Im Winter sollte im Wohnraum mit Bedacht gelüftet werden, um Schimmelbildung zu vermeiden! Vermeiden Sie nach Möglichkeit ein zu starkes Absenken der Raumluft während der Nachtstunden! Überschüssige Raumfeuchtigkeit kann an kühlen Außenwänden kondensieren (zum Beispiel an Fensternischen oder hinter Vorhängen und Schränken) und bildet die Grundlage für Schimmelbildung. DAHER: Öffnen Sie alle Fenster für 3 - 5 Minuten. Dadurch erfolgt ein Austausch nahezu der kompletten Raumluft, und die Wände kühlen nicht aus. Bei Kunststofffenstern kann man leicht beobachten, dass nach ca 3 - 5 Minuten die Scheiben der Fenster wieder klar werden.
Im Sommer ist das Lüften der Wohnung praktisch kein Problem, da sowohl bei gekipptem als auch bei weit geöffnetem Fenster warme Luft die Wohnung durchströmt.
Beachten Sie: Stellen Sie Möbel nicht direkt an eine unisolierte, kalte Außenwand und halten Sie nach Möglichkeit mindestens 10 cm Abstand.
Der Hauptmieter ist nicht nur berechtigt den Mietgegenstand zu nutzen, sondern es sind damit auch Pflichten verbunden gem. § 8 (1) MRG:
§ 8 (1) MRG: Der Mieter hat den Mietgegenstand und die für den Mietgegenstand bestimmten Einrichtungen, wie im besonderen die Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Wasserleitungs-, Beheizungs- (einschließlich den zentralen Wärmeversorgungsanlagen) und sanitären Anlagen so zu warten und, soweit es sich nicht um die Behebung von ernsten Schäden des Hauses handelt, so instand zu halten, dass dem Vermieter und den anderen Mietern des Hauses kein Nachteil erwächst.
Dies bedeutet nunmehr im Detail, dass den Mieter die nachstehend beispielhaft aufgezählten Arbeiten ausschließlich treffen.
Entkalkung von Armaturen
Wartung von Gasetagenthermen, Boilern, Gaskonvektoren
Entlüftung von Etagenzentralheizungen
Entlüftung von Heizkörpern
Entkalkung und Reinigung von WC-Spülkästen, WC-Muscheln, Badewannen, Duschtassen, Waschbecken
Reinigung von Syphonen
regelmäßige (meist 1 x jährlich) Pflegebehandlung des Parkettbodens gemäß den einschlägigen Pflegehinweisen
Wartung/Erneuerung der Silikonfugen im Badewannen-, Waschbecken und Duschtassenbereich
Regelmäßige Betätigung/Funktionsüberprüfung des FI-Schalters
Schmieren/Warten von Tür- und Fensterscharnieren
Regelmäßige Betätigung der Heizkörperthermostate in den Sommermonaten
Dichtungstausch bei Armaturen, Eckventilen, etc.
Diese Aufzählung ist beispielhaft und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, insbesondere, da vieles vom jeweiligen Ausstattungszustand der Wohnung abhängt.
Es wird darauf hingewiesen, dass aus der Vernachlässigung solcher kleinen Wartungsarbeiten schnell ein ernster Schaden des Hauses entstehen kann und dies, sowie nicht eine unverzügliche Meldung erstattet wird, eine Schadenersatzpflicht des Mieters begründen kann.
Bitte verwenden Sie beigefügtes Formular für die Änderung der Stammdaten bzw teilen Sie uns diese per Email an office@zentral.at mit.
Grundsätzlich sind Betriebskosten jene Kosten, welche aus dem laufenden Betrieb einer Liegenschaft anfallen. Darunter sind auch öffentliche Abgaben gemeint. Betriebskosten sind u.a. Kosten der Versicherung, der Reinigung, der Schneeräumung, Wasser- und Abwassergebühren, Müllgebühren, Kehrgebühren, Kosten der Schädlingsbekämpfung und Entrümpelung sowie das Verwaltungshonorar.
Auch Aufwendungen für diverse Einrichtungen des Hauses wie etwa ein Lift werden als Liftbetriebskosten verrechnet.
Eine Einzugsermächtigung ist für die Hausverwaltung eine große Erleichterung des Zahlungsverkehrs. Gemäß den Richtlinien des Zahlungsverkehrsgesetzes werden die monatlichen Wohnbeiträge frühestens am 5 d.M. von Ihrem Konto eingezogen. Zu Ihrer Sicherheit haben Sie die Möglichkeit, den Zahlungseinzug binnen 43 Tagen ohne Angabe von Gründen rückbuchen zu lassen.
Wenn Sie eine Einzugsermächtigung erteilen wollen, dann füllen Sie bitte das beigefügte Dokument aus und senden es an uns.
Wer in einer Wohnung in Österreich Unterkunft nimmt, ist VERPFLICHTET, sich bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden.
Der/die HauptmieterIn kann die Meldung des Wohnsitzes mittels ausgefüllten Meldezettel bei der Hausverwaltung bestätigen lassen. Für sämtliche Mitbewohner ist der Hauptmieter nicht nur verantwortlich sondern auch Unterkunftgeber iS des Meldegesetzes.
Link: www.help.gv.at